Satzung

                                                                   Schalker Freunde Marl

 

 

Satzung        Schalker Freunde Marl

 

 

 

§ 1 Name

 

 

Der Verein führt den Namen Schalker Freunde Marl.

 

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli.

 

 

§ 3 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des FC Schalke 04. Hierzu bekennt er sich zu den in der Satzung des FC Schalke 04 aufgeführten Zielen. Er ist Mitglied im Schalker Fan – Club Verband e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreter. Über einen Aufnahmeantrag , der schriftlich einzureichen ist, entscheiden die Gründungsmitglieder mit einfacher Mehrheit ( Dirk Sandkühler, Christian Keuter,Carsten Steinmetz,Michael Kückelmann, Sascha Semelka,Markus Kückelmann, Ralf Hapke, Annette Hapke, Aki Bange). Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch schriftliche Austrittserklärung , gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig

c)      durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung verstößt,

insbesondere

 

a)      wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist

b)      wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel der Verein nicht vereinbaren lässt oder

c)      das Ansehen des Vereins schädigt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.

 

Das Mitglied hat das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

A)    Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus , so erlischt automatisch dessen Organstellung.

B)     Der Vorstand besteht aus:

           a) dem 1. und 2. Vorsitzender

            b) einem weiteren Vorstandsmitglied

            c) dem Kassenwart

C)    Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird.

 

 

 

§ 7 Vereinsbeiträge

 

 

Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.

 

Das Mitglied hat für jedes Geschäftsjahr , in dem seine Mitgliedschaft besteht , einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Geschäftsjahr , bis zum 31.12., spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.

 

Für Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft im Club kostenslos.

 

Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

 

§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder

 

 

A)    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet , den Vereinszweck zu fördern und den                                                 Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die zum 01.01. des Jahres mindestens 20 Jahre alt sind, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag von derzeit 25,-€ , jüngere Mitglieder und Mitglieder , zu diesem Termin Rente beziehen, den ermäßigten Beitrag von derzeit 15,-€. Der Beitrag ist zum 01.08. eines jeden Jahres fällig. Er ist ein Jahresbeitrag.

B)     Das Mitglied , das 2 Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird gemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Der Vorstand kann Stundung und/ oder Ratenzahlung gewähren. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

C)    Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften , die der Vorstand für den Verein tätig, nur mit dem Vereinsvermögen.

D)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 9 der erweiterte Vorstand

 

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

-         dem 1. und 2. Vorsitzenden ( Vorstand im Sinne § 26 BGB )

-         Kassenwart

-         Schriftführer

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitglieder bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom erweiterten Vorstand zu treffen sind.

 

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

 

-         Beitragsangelegenheiten im Rahmen § 7

-         Die Verwendung des Vereinsvermögen

-         Den Ausschluss von Mitgliedern

-         Den Abschluss von Verträgen ( Vereinshaftpflicht usw.)

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt , bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.

 

Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereins selbstständig.

 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich durch persönliche Einhaltung mittels Brief oder mündlich einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmung über die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt :

 

a)      die Wahl des Vorstands

b)      die Entlastung des Vorstandes

c)      Satzungsänderungen

d)      Die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 11 Formschrift

 

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 

 

§ 12 Auflösung

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtskräftige Vereine statt.

 

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen bleiben, so soll dies an eine juristische Person einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

 

Die Satzung tritt mit Beschluss und Gründung am 04.05.2009 in Kraft.